Verein Frauenzimmer Koblenz e.V. 


Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Frauenzimmer Koblenz e.V.“ 

Sitz des Vereins ist Koblenz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 24 Euro.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.


(1)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

(a)    die Förderung von Frauenprojekten, die den Zielen von Frauenbefreiung und Gleichberechtigung dienen. 

(b)    Erhalt und Organisation des Frauenzimmers in der Koblenzer Altstadt

(c)    die Unterstützung der damit verbundenen Fraueninitiativen.  

(d)    Die Bereitstellung des Frauenzimmers, das Frauengruppen und Initiativen als Treffpunkt dienen soll

(e)    Die Begegnung von Frauen unterschiedlicher Herkunft und Kultur

(f)    Die Anregung und Durchführung von Projekten, die der vertieften Begegnung von Frauen dienen (Ausstellungsbesuche, gemeinsame Tagungen etc.) 

(g)    Aktionen an internationalen Frauentagen im Jahr (8. März, 25. November)

(h)    Gesprächsrunden zur Koblenzer Frauenpolitik

(i)    Angebote zur Auseinandersetzung mit feministischer Philosophie und Theologie

(j)    Auseinandersetzungen und Aktionen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Mädchen und Frauen

(k)    Unterstützung von Kooperationen zwischen Frauenorganisationen und -initiativen in Koblenz

(l)    Kontakte zu Fraueninitiativen über Koblenz hinaus 


(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

   

 

§ 3  Die Verwendung der  Mittel

(1)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden.

(2)    Keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. 

(3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein: Zartbitter e.V. Sachsenring 2, 50677 Köln, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

Als Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Frau ab 18 Jahren aufgenommen werden. Mit dem Aufnahmeantrag werden Satzung und Ziele des Vereins anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(2) Der Austritt kann nur schriftlich und mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Quartalsende erklärt werden. 

(3) Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden, wenn die Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr im Rückstand sind und eine Zahlung nicht innerhalb von vier Wochen nach Mahnung erfolgt oder wenn das Mitglied den Verein mit seinem Verhalten schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Legt die Ausgeschlossene innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses Widerspruch ein, so entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. 

(2) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auch durch eine Bevollmächtigte ausüben. Eine Bevollmächtigte muss selbst Mitglied des Vereins sein und darf bei einer Abstimmung ein anderes Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist nachzuweisen durch Vorlage einer für die jeweilige Versammlung erteilten schriftlichen Vollmacht gegenüber der Versammlungsleiterin, die diese zu Protokoll zu nehmen hat. Die Erteilung von Untervollmachten ist unzulässig. 

(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten. Über davon abweichende Regelungen im Härtefall entscheidet der Vorstand mit Zweitdrittelmehrheit.


§ 7 Organe des Verein

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 


§ 8  Mitgliederversammlung

(1)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihr sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand einzuladen. 

(2)    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(3)    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche zuvor schriftlich eingereicht werden.

(4)    Tagesordnungspunkte, die nicht mit der Einladung bekanntgegeben wurden, können mit einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.


(5) Der Mitgliederversammlung obliegen: 

1. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Kassenprüfberichts

2. die Entlastung des Vorstandes 

3. die Wahl des neuen Vorstandes gemäß § 9 der Satzung mit einfacher Mehrheit 

4. die Wahl zweier Kassenprüferinnen 

5. der Beschluss über Satzungsänderungen 

6. der Beschluss über eingereichte Anträge 

7. der Beschluss über die Auflösung des Vereins 


(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Sie kann von diesem ferner bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einberufen werden. 

Über jede Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen ein von der Vorsitzenden und von der Protokollführerin unterzeichnetes Protokoll zu fertigen. 


§ 9 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. 

 (2) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwartin. Es können bis zu vier Beisitzerinnen hinzu gewählt werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. 

(4) Der Vorstand ist bei Bedarf mit einer Frist von einer Woche durch die  

Vorsitzende, in deren Verhinderungsfall durch deren Stellvertreterin 

einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 

(5) Nehmen alle Vorstandsmitglieder teil, können Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder in Textform getroffen werden. 

(6) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine von der Vorsitzenden oder bei ihrer Nichtteilnahme von einer Protokollführerin zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Dies gilt auch für Beschlüsse, die in fernmündlicher Form getroffen werden. 

(7) Bei Rücktritt des Vorstands wird in einer Frist von 8 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.


§ 10 Satzungsänderungen  

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

(2) Der Vorstand ist jedoch berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die ausschließlich der Eindeutigkeit der Auslegung oder dem besseren sprachlichen Ausdruck dienen oder die vom Registergericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden mit steuerlicher Wirkung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangt werden. 


§ 11 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 


Vorstehende Satzung wurde von den Anwesenden am 25. Juli 2021 besprochen und beschlossen. 




Kontakt zu FrauenZimmer Koblenz e.V.

Moltkestr. 3 · 56068 Koblenz
E-Mail an Frauenzimmer Koblenz
Tel.: 0151 405 31400

Öffnungszeiten: Mo bis Fr, 15 bis 18 Uhr